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Nicht immer ist der Führerschein gleich weg !

Nicht immer wird ein Fahrverbot verhängt, wenn es der Bußgeldkatalog vorsieht. Bedeutet das Fahrverbot eine umzumutbare Härte, z.B., weil aufgrund eines Fahrverbotes eine Kündigung droht, so kann das Fahrverbot in eine Geldbuße umgewandelt werden oder eine gleichzeitig verhängte Geldbuße entsprechend erhöht werden.

Im Regelfall kann der Betroffene, gegen den ein Fahrverbot verhängt worden ist, binnen einer Frist von vier Monaten wählen, wann er den Führerschein abgibt. So kann der Führerschein dann abgeben werden, wenn man das Fahrzeug gerade nicht benötigt, beispielsweise in der Urlaubszeit.

Wird im Rahmen einer Katalogtat nach § 69 Absatz 2 StGB, beispielsweise der Unfallflucht nach § 142 StGB oder der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, die Fahrerlaubnis entzogen, so gibt es auch hier Ausnahmen, in denen die Fahrerlaubnis nicht zwingend entzogen werden muß. So zum Beispiel, wenn jemand ein Fahrzeug nur eine kurze Strecke von wenigen Metern mit 1,76 Promille bewegt hat, um das Fahrzeug aus einem Parkverbot zu holen.

Fragen Sie in solchen Fällen Ihren Anwalt.

Mehr zum Thema auch in SVR Straßenverkehrsrecht 2004, S. 139 ff..

Ernst-Dietrich Tölle

Rechtsanwalt und Notar a.D., Detmold.

Autorecht24.de, Bielefeld 2014/2015